„Natur werden” mit der deutschen Nation?
Staatsbürgerschaft und Zugehörigkeit von Menschen aus den deutschen Kolonialgebieten während des Deutschen Kaiserreichs
Warum der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erstrebenswert für Menschen aus den deutschen Kolonialgebieten war, lässt sich nur spezifisch für die Zeit und den Ort sowie die individuelle Situation von einzelnen Personen erläutern. Allerdings gibt es einige Konstanten: Aus Perspektive der Kolonialmigrant*innen entschied der Besitz der Staatsangehörigkeit über die Möglichkeiten des Lebens und Überlebens im Deutschen Reich. Während des Deutschen Kaiserreichs und der Weimarer Republik existierte kein ausdifferenziertes Recht, das den Aufenthalt von Menschen ohne deutschen Pass im Reich geregelt hätte, sodass die Polizeibehörden jederzeit als „lästig“ geltende Ausländer*innen abschieben konnten. Somit stellte der Besitz bzw. der Nicht-Besitz einer deutschen Staatsangehörigkeit[1] eine Art innere Grenze des Deutschen Reiches dar.[2] Die wenigen Migrant*innen, die sich aus den deutschen Kolonialgebieten im Reich aufhielten, waren dauerhaft von Abschiebung bedroht.[3] Das heißt, wenn Kolonialmigrant*innen den Kontakt mit deutschen Behörden nicht vermeiden konnten, zumal sie rein optisch im Straßenbild auffielen, hätte der Besitz einer Staatsangehörigkeit eine Sicherheit für ihren Aufenthalt darstellen können. Vor allem für Kolonialmigrant*innen, die in Deutschland heirateten, eine Familie gründeten und somit eine dauerhafte Perspektive des Bleibens entwickelten, wurde der Besitz einer deutschen Staatsangehörigkeit zentral. In den folgenden Abschnitten werden die (Un)möglichkeiten des Erlangens der deutschen Staatsangehörigkeit durch Menschen aus den deutschen Kolonialgebieten analysiert. Es wird aufgezeigt, dass neben kulturalisierenden, rassialisierenden Zuschreibungen beim Erlangen der Staatsangehörigkeit auch Klassenzugehörigkeit eine entscheidende Rolle spielte und gleichzeitig selbst der Besitz einer Staatsangehörigkeit nicht vor sozialem Ausschluss schützte.
Das „Natur werden“ mit der Deutschen Nation
Menschen aus den deutschen Kolonialgebieten besaßen nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Vielmehr besaßen sie den Status von sogenannten Schutzgebietsangehörigen oder Eingeborenen. Dieser vage definierte und ihre Rechte einschränkende Status war durch die deutsche Kolonialverwaltung eingeführt worden und die Definitionsmacht darüber, wer diesen Status erhielt, war ein Bestandteil der Kolonialherrschaft. Das sogenannte Eingeborenenrecht, dem die Menschen unterlagen, die aus den kolonisierten Gebieten selbst stammten, entmündigte sie und ließ Strafen wie die Prügelstrafe zu. Die Menschen wurden zu Objekten der Willkür der Kolonialverwaltung.[4] Dieses Recht fand im Deutschen Reich keine Anwendung, hier war der konkrete rechtliche Status von Kolonialmigrant*innen ungeklärt. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass ihre dauerhafte Anwesenheit im Deutschen Reich nie vorgesehen war. Seit 1919 regelte der Vertrag von Versailles die Abgabe der deutschen Kolonien an sogenannte Mandatsmächte. Tatsächlich wurden jedoch die vormalig deutschen Kolonialgebiete unter eine neue Kolonialherrschaft gestellt. Die Kolonialmigrant*innen, die sich zu diesem Zeitpunkt noch im Deutschen Reich aufhielten, wurden aufgrund fehlender Regelungen staatenlos.[5]
Für Menschen aus den deutschen Kolonialgebieten gab es unterschiedliche Wege, um die deutsche Staatsbürgerschaft zu erlangen: über Geburt, Eheschließung oder über die sogenannte Naturalisierung.[6] Das Erlangen der Staatsangehörigkeit über Geburt und Eheschließung war ein Prozess, der ohne ein Zutun der Beteiligten stattfand. Wenn ein eheliches Kind geboren wurde, erlangte es die Staatsangehörigkeit des Vaters, ein uneheliches Kind die Staatsangehörigkeit der Mutter. Frauen erwarben bei der Eheschließung automatisch die Staatsangehörigkeit ihres Ehemanns, wenn diese von ihrer ursprünglichen Staatsangehörigkeit abwich. Die sogenannte Naturalisierung bezeichnet das, was wir heute als Einbürgerung bezeichnen. Den Prozess der „Naturalisierung” mussten Menschen durchlaufen, die als sogenannte Ausländer*innen galten. Der Begriff verweist darauf, worum es der deutschen Regierung bei der Einbürgerung ging: Antragssteller*innen sollten nachweisen, dass sie „Natur“ geworden waren mit der deutschen Nation und sich daher die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit verdient hatten.
Das „Schutzgebietsgesetz” von 1888 schaffte die Möglichkeit, dass in dem Gesetz als „Eingeborene” bezeichnete Menschen vom Reichskanzler die deutsche Reichsangehörigkeit erhalten konnten.[7] Theoretisch konnten damit auch Einwohner*innen der deutschen Kolonien deutsche Reichsangehörige werden.[8] Auch das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) von 1913 besagte explizit, dass Einwohner*innen der deutschen Kolonien die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben könnten. Dies wurde jedoch in der Praxis kaum umgesetzt, wie das Beispiel des Antrags Manga Bells zeigt, dessen Vorgang sich in den Akten des Reichskolonialamts (RKA) wiederfindet.[9] Der Vater Manga Bells, King Bell, war einer der Chiefs, der die Handelsverträge der Douala mit dem Vertreter des Hamburger Unternehmen C. Woermann unterzeichnet hatte. Diese Verträge wurden im Juli 1885 von Reichskommissar Gustav Nachtigal unter deutschen Schutz gestellt und begründeten damit die deutsche Kolonie in Kamerun.[10] Bell argumentierte in seinem Antrag auf die deutsche Staatsangehörigkeit aus dem Jahr 1902 mit seiner „Vorbildung und hohen Stellung“.[11] Damit bezog sich Bell auf seine soziale Stellung in der Elite der Douala und seine Position als Vermittler zwischen den deutschen Kolonialbehörden und den Douala. Während der Bearbeitung der Unterlagen in der Kolonialabteilung bestätigten alle Referenten, dass ihnen bisher kein Vorgang der „Naturalisierung” von Eingeborenen bekannt sei. Obwohl sie Manga Bell als intelligent einstuften, stand er für sie „auf einer viel zu tiefen Kulturstufe“, als dass er hätte eingebürgert werden können.[12] Intern wurde die Ablehnung damit begründet, dass die Präsenz von eingebürgerten Eingeborenen die rassifizierte soziale Ordnung in den Kolonien in Frage gestellt hätte und Manga Bell „kulturell“ nicht bereit für volle Staatsbürgerschaftsrechte sei.[13] Das heißt, für einen Großteil der Kolonialmigrant*innen stellte der Erwerb der Reichsangehörigkeit tatsächlich keine Möglichkeit dar, sich eine dauerhafte Bleibeperspektive im Deutschen Reich zu sichern oder ihren Rechtsstatus zu verbessern.
Trotz allem gab es einige Personen aus den deutschen Kolonialgebieten, die eingebürgert wurden: Bekannt und nachweisbar ist unter anderem die Einbürgerung von Josef Boholle, der 1896 aus Kribi, einer Stadt im heutigen Kamerun, als Performer für die Deutsche Kolonialausstellung nach Berlin kam.[14] Boholle hatte 1909/10 die aus dem Russischen Reich stammende Stephanie Urbanowski geheiratet. Gemeinsam hatten sie eine Tochter und zwei Söhne bekommen und lebten zunächst an verschiedenen Orten im Berliner Stadtteil Kreuzberg, bevor sie nach Karlshorst zogen. Boholle stellte im Februar 1926 einen Antrag auf Einbürgerung im Berliner Polizeipräsidium. Nach dem Ende des Ersten Weltkriegs und der Übernahme der deutschen Kolonialgebiete durch sogenannte Mandatsmächte waren die Menschen in den vormals deutschen Kolonien auf dem afrikanischen Kontinent unter französische, britische und südafrikanische Herrschaft gestellt worden. Der rechtliche Status von den in Deutschland ansässigen Kolonialmigrant*innen wurde im Versailler Vertrag nicht geregelt. Dementsprechend wurde der rechtliche Status Boholles in dem Antrag auf Einbürgerung als „staatenlos” bezeichnet. Boholle hatte nach Ende der Kolonialausstellung eine Lehre als Tischler absolviert und arbeitete bis zu diesem Zeitpunkt relativ erfolgreich in seinem Beruf. Der Beamte, der sein Gesuch aufnahm, sah Boholle, wie es in der damaligen Behördensprache hieß, als „wünschenswerten Zuwachs zum deutschen Volk“ an und befürwortete die Aufnahme von Boholle und seiner Familie in den preußischen Staatsverband. Trotz Einsprüchen der Regierung in Thüringen gegen die Einbürgerung Boholles wurde die Familie Boholle eingebürgert. Warum gerade in diesem Fall die Einbürgerung durchgeführt wurde, kann nicht nachvollzogen werden. Wahrscheinlich hatte Boholle starke Fürsprecher im Berliner Polizeipräsidium, die auf seine Einbürgerung hinwirkten.
Dennoch stellte die Einbürgerung der Familie eine Ausnahme dar. Das heißt, obwohl theoretisch die Möglichkeit für Menschen aus den deutschen Kolonialgebieten geschaffen wurde, sich einbürgern zu lassen, wurden die Einbürgerungen in der Praxis kaum durchgeführt. Warum wurde überhaupt die Möglichkeit der „Naturalisierung” in das „Schutzgebietsgesetz” sowie das RuStAG aufgenommen? Konkret formulierte Gründe finden sich in den Unterlagen der zuständigen Ministerien nicht. Wahrscheinlich wäre jedoch ein expliziter Ausschluss von Menschen von der Staatsangehörigkeit aufgrund einer angenommenen Rasse zu diesem Zeitpunkt noch nicht mehrheitsfähig im Reichstag gewesen. Eine dahingehende Formulierung des RuStAG hätte die Zustimmung der Abgeordneten benötigt. Eine Aufnahme des Begriffs der Rasse als rechtliche Kategorie in das RuStAG fand erst während der Zeit des nationalsozialistischen Regimes statt.[15] Somit behielten sich die deutschen Regierungen vor, Menschen aus den deutschen Kolonialgebieten aus kulturalistischen und biologistisch-rassistischen Motiven auf Verwaltungsebene von dem Erwerb der Staatsangehörigkeit auszuschließen, anstatt den Ausschluss gesetzlich zu formulieren.[16]
Der Ausschluss von kolonisierten Frauen aus dem Staatsverband
Neben der Einbürgerung bestand für Frauen aus den Kolonialgebieten die Möglichkeit, über die Eheschließung mit einem deutschen Reichsangehörigen die Staatsangehörigkeit zu erlangen. Mit der Eheschließung wurde der rechtliche Status des Mannes auf seine Ehefrau und Kinder übertragen.[17] Diese Regelung hatte ihren Ursprung in den Naturrechtskodifikationen der europäischen Staaten, die Anfang des 19. Jahrhunderts in den deutschen Staaten erlassen worden waren. Die Naturrechtskodifikationen imaginierten die Ehe als einen Vertrag, der die Vormachtstellung des Mannes über seine Ehefrau festschrieb und dem Ehemann umfassende „Leitungs- und Kontrollbefugnisse“ über seine Ehefrau zugestand.[18] Auch die Weitergabe der Staatsangehörigkeit an die Ehefrau und Kinder war ein patriarchales Vorrecht, das dem Mann zugesprochen wurde.[19] Während der Debatte um die Revision des RuStAG 1913 wurde diskutiert, ob diese Möglichkeit für Eheschließung deutscher Männer mit Frauen aus den Kolonialgebieten ausgeschlossen werden könne.[20] Es war ein Abgeordneter der katholischen Zentrumspartei, der einen solchen Vorschlag während einer Kommissionssitzung zur Beratung der Entwürfe des RuStAG einbrachte. Das Ziel der Zentrumspartei war es, einerseits die Eheschließungen zwischen deutschen Männern und Frauen aus den Kolonialgebieten zu ermöglichen und gleichzeitig die wichtigsten Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit der Ehen auszuräumen – die Übertragung der Staatsangehörigkeit auf die Ehefrau und Kinder.[21]
Zeitgleich mit den Verhandlungen über die Reformen des RuStAG fanden im deutschen Reichstag Debatten über das Verbot von Eheschließungen statt. In den Jahren 1905 und 1906 waren in Deutsch-Südwestafrika und in Deutsch-Ostafrika Verbote der Eheschließungen zwischen weißen und nicht-weißen Menschen erlassen worden.[22] 1912 hatte der Staatssekretär des Reichskolonialamts Wilhelm Solf ein Verbot von besagter Eheschließung in Samoa erlassen. Dieses letzte Verbot hatte eine Debatte im Reichstag ausgelöst.[23] Durch die Verbote wurde unter anderem versucht, Frauen und Kinder aus den deutschen Kolonialgebieten von dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit über die Eheschließung mit einem deutschen Staatsbürger und die eheliche Geburt auszuschließen.[24] Die Verbote von sogenannten kolonialen Mischehen waren begleitet von einer öffentlichen Auseinandersetzung um die Eheschließungen. Grundtenor der Debatte war ein rassistischer Diskurs über die vermeintlichen Gefahren und die Unerwünschtheit der „Rassenmischung”. Dies war ein Diskurs, der sich unter anderem aus den pseudowissenschaftlichen Arbeiten des Rassisten und späteren Mitglieds der NSDAP Eugen Fischer speisten.[25] In den öffentlichen Debatten gab es unterschiedliche Stoßrichtungen: Einerseits ging es um die Verhandlung patriarchaler Rechte, die im Sinne der Naturrechtskonventionen besagten, dass es ein Vorrecht des Mannes sei, eine Ehefrau unabhängig von ihrer Herkunft zu wählen, sie zu heiraten und in der Konsequenz auch seine Staatsangehörigkeit an seine Ehefrau und Kinder weiterzugeben. Andererseits gab es eine jüngere, nationalistisch-rassistische Annahme, die besagte, dass auch Männer im Sinne des nationalen Bewusstseins eine Verantwortung für die Nation bei der Wahl der Ehepartnerin trügen und in diesem Sinne die Wahl ihrer Ehefrau treffen müssten. Wenn sie diesem nationalen Bewusstsein nicht folgten, sollte ihnen zumindest das Recht entzogen werden, ihre Staatsangehörigkeit auf ihre Ehefrau und Kinder zu übertragen, mit allen zivilrechtlichen Konsequenzen.[26] In diesem Zusammenhang schlugen nun einige Abgeordnete der Zentrumspartei den Ausschluss der staatsrechtlichen Konsequenzen der besagten Eheschließungen durch das RuStAG vor. Aber nicht nur die Abgeordneten der Zentrumspartei, auch das Reichskolonialamt hatte im November 1912 einen Vorstoß gemacht, einen solchen Paragraphen im RuStAG einzuführen. Allerdings meldeten die Mitarbeiter des Auswärtigen Amts völkerrechtliche Bedenken hinsichtlich dieser Vorschläge an: Die deutsche Kolonialverwaltung hatte es bis zu diesem Zeitpunkt nicht geschafft, den Begriff des „Eingeborenen”, der nun zu einem Rechtsterminus werden sollte, zu definieren.[27] Das Problem der fehlenden Definition war, dass dadurch unklar blieb, wer bei einer mobilen und sozial sehr diversen Bevölkerung, wie sie in den deutschen Kolonialgebieten lebte, als „Eingeborene” anzusehen war.
Die umstrittene Staatsangehörigkeit von Agnes Bowe
Schon die Verbote von sogenannten Mischehen hatten außenpolitische Probleme mit sich gebracht: Viele der Eheschließungen, die die deutsche Regierung mittels der Verbote versuchte, nachträglich für ungültig zu erklären, betrafen Frauen, die Töchter von britischen Männern und Frauen aus Deutsch-Südwestafrika waren.[28] Dies lag daran, dass viele Ehen von deutschen Reichsangehörigen mit sogenannten Rehobother Bastern geschlossen wurden, die oft die britische Staatsangehörigkeit besaßen, da ihre Väter Briten waren.
Bereits im Oktober 1912 hatte der britische Botschafter Sir Edward Goschen einen Brief an das Auswärtige Amt des Deutschen Kaiserreichs geschickt, in dem er eine Absicherung forderte, dass britische Staatsangehörige in Deutsch-Südwestafrika nicht auf den Status von „Eingeborenen” herabgesetzt werden sollten. Auch die Ehen, die sie eingegangen waren, so hieß es in dem Schreiben, sollten als gültig anerkannt werden.[29] Dass diese Bedenken nicht rein theoretischer Natur waren, zeigte sich kurze Zeit später: Im April 1913 verhandelten die deutsche Botschaft in London, die britische Gesandtschaft in Berlin und der Reichskanzler über die Gültigkeit der Eheschließung zwischen dem britischen Staatsangehörigen Talbot Henry Bowe und der aus dem Gebiet des späteren Deutsch-Südwestafrika stammenden Katharina Cloete. Die Ehe war 1879, das heißt noch vor der illegalen Inbesitznahme des Gebiets durch den deutschen Staat, in der Walfischbucht geschlossen worden. Die Gültigkeit der Eheschließung dieses Paars hatte Auswirkung auf die Frage, ob die aus der Ehe hervorgegangene Tochter Agnes Bowe von den deutschen Kolonialbehörden als „Eingeborene” eingestuft werden konnte oder die britische Staatsangehörigkeit besaß.[30] Agnes Bowe hatte wiederum einen sächsischen Staatsangehörigen geheiratet und aufgrund dessen die sächsische Staatsangehörigkeit bzw. die deutsche Reichsangehörigkeit erworben.
Die deutsche Kolonialverwaltung hatte diese Ehe in der Annahme, dass Bowe eine „Eingeborene” des deutschen „Schutzgebietes” sei, für ungültig erklärt. Nach der Auseinandersetzung mit der britischen Regierung um diesen Fall wies Wilhelm Solf, Staatssekretär des Reichskolonialamts, den Gouverneur in Windhuk am 5. Juli 1913 an, dass die Ehe der Eltern von Agnes als gültig betrachtet werden müsse, Agnes somit britische Staatsbürgerin sei, dadurch auch ihre Eheschließung gültig sei und sie dadurch deutsche Reichsangehörige geworden war.[31] Den Staatsangehörigen anderer Staaten Rechte abzuerkennen, stand im Widerspruch zum Völkerrecht; deswegen sah sich der Staatssekretär in diesem Fall genötigt einzugreifen.
Aus diesen Erfahrungen heraus begründet es sich auch, warum die Mitarbeiter des Auswärtigen Amts Bedenken bei der Einführung eines Paragraphen zum RuStAG hatten, der die staatsrechtlichen Konsequenzen der Eheschließung ausschloss, ohne eine rechtlich abgesicherte Definition des Begriffs des „Eingeborenen” vorliegen zu haben. Tatsächlich wurde daraufhin von dem Vorhaben der Einführung eines solchen Paragraphen abgesehen. Dass zu diesem Zeitpunkt kein Paragraph eingeführt wurde, deutete der Historiker Dieter Gosewinkel auch als einen (kurzfristigen) Sieg des patriarchalen Staates gegenüber dem an rassifizierten Prinzipien ausgerichteten Staat.[32]
Intersektion von Klasse und Race – Der Fall von Phoebe Parkinson
Bei dem Erwerb der Staatsangehörigkeit spielten jedoch nicht nur biologistisch-rassistische Überlegungen eine Rolle, sondern auch die Frage der Klassenzugehörigkeit, wie das Beispiel von Phoebe Clothilde Parkinson, geborene Coe, zeigt.[33] Phoebe Coe wurde 1863 als Tochter des amerikanischen Konsuls Jonas Myndersee Coe und Joana Le’utu, die Tochter einer königlich samoanischen Familie, geboren.[34] Ihre Schwester Emma erwarb große Landstücke in der späteren Kolonie Deutsch-Neuguinea und besaß eine Reihe von Dampfschiffen, mit denen sie Handel betrieb.[35] Aufgrund ihrer Stellung wurde sie unter dem Namen Queen Emma bekannt. 1879 hatte Phoebe Coe im Alter von 16 Jahren den 20 Jahre älteren, deutschen Ethnologen Richard Parkinson geheiratet. Parkinson vertrat auf Neuguinea die Hamburger Firma Godeffroy & Söhne. Die Verträge der Firma bildeten die Grundlage für die Annexion Neuguineas durch das Deutsche Reich 1884.[36] Zwei Jahre nach dem Tod ihres Ehemanns beantragte Phoebe Parkinson die deutsche Staatsangehörigkeit beim Gouverneur Deutsch-Neuguineas. Ihr Antrag wurde vonseiten der deutschen Verwaltung nachhaltig unterstützt, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt als staatenlos galt, weil ihr Ehemann nach mehr als zehnjähriger Abwesenheit aus dem deutschen Reich die Staatsangehörigkeit verloren hatte.[37] Auch dieser Status übertrug sich nach der damaligen Gesetzgebung automatisch auf die Ehefrau und Kinder. Trotz dessen wurde Phoebe Parkinson und ihren Kindern die „Naturalisierungsurkunde” am 27. Februar 1912 überreicht.[38] In der Begründung des Antrags hieß es, dass Phoebe Parkinson wie „eine Weiße“ lebe, ihren Kindern eine „bestmögliche Erziehung“ zukommen lasse und „in hohem Ansehen“ in Neuguinea stehe.[39]
Nach Angaben der Ethnologin Margarete Mead, die Phoebe Parkinson persönlich traf und an einer Biografie über sie arbeitete, war Phoebe Parkinson mit Albert Hahl, dem Gouverneur von Neuguinea, eng befreundet.[40] Hahl tat, so Mead, alles in seiner Macht stehende, um Phoebe Parkinson nach dem Tod ihres Ehemanns zu unterstützen. Dazu gehört offensichtlich auch, sich für ihren Antrag auf die deutsche Reichsangehörigkeit mit Nachdruck einzusetzen. Im Vergleich zu den Beispielen von Anträgen auf die Staatsangehörigkeit von Menschen aus West- und Südwestafrika zeigt sich hier zweierlei: Einerseits, dass bei den Anträgen auf Staatsangehörigkeit ein Unterschied nach Herkunft gemacht wurde, Samoaner*innen standen in der kolonial-rassistischen Logik auf einer höheren „Zivilisierungsstufe” als Menschen vom afrikanischen Kontinent. Andererseits spielte die Klassenzugehörigkeit wie im Fall Phoebe Parkinsons eine wichtige Rolle. Parkinson und ihre Schwester Queen Emma besaßen große Plantagen und nahmen deswegen auch zentrale politische Positionen in der deutschen Kolonie ein. Da dadurch ein enges freundschaftliches Verhältnis zum Gouverneur von Neuguinea bestand, stand der Einbürgerung Phoebe Parkinsons scheinbar nichts im Wege.
Eine Frage der gesellschaftlichen Zugehörigkeit
Unabhängig von dem Besitz der Staatsangehörigkeit wurden die Kinder aus Eheschließungen deutscher Männer mit Frauen aus den Kolonialgebieten oft nicht wie deutsche Staatsangehörige behandelt. Vor allem dann nicht, wenn sie in den deutschen Kolonien lebten. Dies wird anhand eines Briefs des Anwalts Rudolf Witowski deutlich, der im Namen der Familie Panzlaff an den Staatsekretär des Reichskolonialamts Wilhelm Solf im November 1913 schrieb. In dem Brief heißt es:
„Ich bitte um gefällige Auskunft darüber, ob eine Möglichkeit besteht, […] den Kindern die rechtliche Stellung von Weißen zu erschaffen und ob nicht die hierüber ausgefertigte Urkunde genügen würde, um evtl. gesellschaftlichen Zurücksetzungen zu begegnen.“[41]
Wilhelm Panzlaff, um dessen Kinder es in diesem Brief geht, hatte 1894, in der damaligen deutschen Kolonie Deutsch-Südwestafrika, Magdalena von Wyk geheiratet.[42] Von Wyks Vorfahren waren Nama und Buren, die deutsche Kolonialverwaltung behandelte sie aufgrund dessen rechtlich als „Eingeborene”, obwohl sie über die Eheschließung laut der bestehenden Gesetze die deutsche Reichsangehörigkeit erhalten hatte. Aus der Ehe waren drei Kinder hervorgegangen, die durch die eheliche Geburt ebenfalls deutsche Reichsangehörige geworden waren. Allerdings, und das beschrieb der Anwalt in dem zitierten Brief, erfuhren die Kinder trotz Ausbildung im Deutschen Reich und des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit gesellschaftliche Zurückweisungen und wurden diskriminiert. Panzlaff befürchtete zudem, dass seine Kinder aufgrund der in dem deutschen „Schutzgebiet” herrschenden Stimmung bezüglich Eheschließungen zwischen weißen und nicht-weißen Menschen ihr Erbe nicht antreten werden können und er ihnen damit nicht „die Früchte seiner Jahre langen Arbeit“ zukommen lassen könne.[43] Das heißt, Panzlaff sorgte sich auch um die zivilrechtlichen Konsequenzen der Diskriminierung seiner Kinder.
In der Antwort des Staatssekretärs Solf an den Anwalt Panzlaffs hieß es, falls die Ehe gültig sei, hätten die Kinder einen Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Staatsangehörigkeitsausweis würde sie befähigen, „die rechtliche Gleichstellung mit den Weißen“ zu verlangen.[44] Allerdings, so hieß es weiter in dem Schreiben, habe die rechtliche Gleichstellung keinen Einfluss auf die „gesellschaftliche Stellung“ der Kinder, dafür seien die „in Kreisen der weißen Schutzgebietsbevölkerung“ herrschenden Anschauungen maßgeblich. In einem Brief von Theodor Seitz, Gouverneur von Deutsch-Südwestafrika, an Solf hieß es dazu, dass die Kinder aus sogenannten Mischehen in „diesem Lande von der Mehrzahl der Bevölkerung gesellschaftlich gemieden“ würden und „auf die Zufälligkeit“, dass sie die Staatsangehörigkeit besäßen, werde dabei nicht geachtet.[45] Aus der Antwort wird deutlich, dass sich in den deutschen Kolonien die soziale Stratifizierung anhand von rassistischen Kategorien deutlicher etabliert hatte als in der deutschen Metropole. Auch zeigt sich, dass sich in den kolonialisierten Gebieten die biologistische Kategorie „Rasse” gewissermaßen über die rechtliche Kategorie der Staatsangehörigkeit schrieb; diese Entwicklung setzte sich im Deutschen Reich erst etwas später mit dem Nationalsozialismus durch.
Die Ausführungen haben gezeigt, dass die Staatsangehörigkeit und der Prozess des Erwerbs derselben ein umkämpftes juristisches Konstrukt waren (und sind), das wirkmächtig Lebenschancen von verschiedenen Menschen ermöglichte oder beschnitt. Je nachdem, welche rassistischen Vorstellungen über Menschen, die die deutsche Reichsangehörigkeit beantragten, dominant waren, wurde ihnen der Zugang zum deutschen Staatsverband gestattet oder verwehrt. Verwoben mit der Klassenzugehörigkeit und dem sozialen Status der Antragssteller*innen führte dies zu einer Bewilligung oder Ablehnung der Anträge. Zentral dabei schien offensichtlich auch zu sein, ob die Antragssteller*innen Kontakte zu den richtigen Personen in entscheidenden Positionen hatten. Gleichzeitig konnten die Grenzen der Wirksamkeit der juristischen Kategorien der Staatsangehörigkeit aufgezeigt werden, die je nach Zeit und Ort durch rassistische Kategorien überschrieben werden konnten und werden können. Für Kolonialmigrant*innen wurde der unklare Rechtsstatus insbesondere nach der Machtübergabe an die Nationalsozialisten und der Einführung der Nürnberger Gesetze gefährlich.[46] Bis dahin fanden sie Mittel und Wege, trotz in den meisten Fällen fehlender Staatsbürgerschaft ein Leben im Deutschen Reich zu bestreiten.
Laura Frey
ORT
HEUTE
Wilhelmstraße 62, BerlinZitieren des Artikels
Laura Frey: „Natur werden” mit der deutschen Nation?. In: Kolonialismus begegnen. Dezentrale Perspektiven auf die Berliner Stadtgeschichte. URL: https://kolonialismus-begegnen.de/geschichten/natur-werden-mit-der-deutschen-nation/ (04.09.2025).
Literatur & Quellen
[1] Bis Februar 1934 existierte keine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit: Die Staatsangehörigkeit wurde jeweils von einem der deutschen Staaten verliehen. Die Zugehörigkeit zu einem der deutschen Staaten begründete die deutsche Reichsangehörigkeit. Im Zuge der Gleichschaltung der Länder während des Nationalsozialismus wurde mittels der „Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit” erklärt, dass nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit existiere. S. Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit, 5. Februar 1934, in: Reichsgesetzblatt, Teil I Nr. 201, 29. November 1938, S. 1675 f.
[2] Gosewinkel, Dieter, Einbürgern und Ausschließen. Die Nationalisierung der Staatsangehörigkeit vom Deutschen Bund bis zur Bundesrepublik Deutschland, Göttingen 2001, S. 220 ff.
[3] Zu dem Zeitpunkt existieren sogenannte Landes- und Reichsausweisungen. Reichsausweisungen ging ein Gerichtsverfahren voraus, während Landesausweisungen jederzeit von der Polizei durchgeführt werden konnten.
[4] von Joeden-Forgey, Elisa, Nobody’s People: Colonial Subjects, Race Power and the German State 1884–1945, unveröffentlichte Dissertation, Universität Pennsylvania 2004, S. 2.
[5] Siehe dazu: Frey, Laura / Aitken, Robbie, „‚Appartenances coloniales‘. Les répercussions du traité de Versailles sur le statut juridique des Allemands noirs et de leurs familles entre les deux guerres“, in: Revue d’Allemagne et des pays de langue allemande 52. 2 (2020), S. 365–80.
[6] Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, in: Reichs-Gesetzesblatt 31. Juli 1913, S. 583–593.
[7] Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete vom 17. April 1886, in: Reichs-Gesetzesblatt 15. März 1888, S. 71–75.
[8] Nagl, Dominik, Grenzfälle: Staatsangehörigkeit, Rassismus und nationale Identität unter deutscher Kolonialherrschaft, Frankfurt am Main 2007, S. 104.
[9] Der folgende Abschnitt basiert auf Vorarbeiten für den Artikel: Frey / Aitken, Appartenances coloniales.
[10] Todzi, Kim Sebastian, Unternehmen Weltaneignung: Der Woermann-Konzern und der deutsche Kolonialismus 1837–1916, Göttingen 2023.
[11] Brief von Rudolf Manga Bell an das Auswärtige Amt, 14. August 1902, Bundesarchiv (BArch) R1001/5149, Bl. 4.
[12] Ebd.
[13] Ebd.
[14] Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf den Einbürgerungsantrag von Josef Boholle, Landesarchiv Berlin (LAB) A Pr Br Rep 030-06, Nr. 6473, siehe auch: Frey / Aitken, Appartenances coloniales.
[15] Gosewinkel, Dieter, „Rückwirkung des kolonialen Rasserechts?“, in: Conrad, Sebastian / Osterhammel, Jürgen (Hg.), Das Kaiserreich transnational. Deutschland in der Welt 1871–1914, Göttingen 2006, S. 236 ff.
[16] In ähnlicher Weise wurde beispielsweise die Einbürgerung von Menschen jüdischen Glaubens vonseiten der preußischen Regierung im Kaiserreich verhindert. Siehe dazu: Trevisoil, Oliver, Die Einbürgerungspraxis im Deutschen Reich 1871–1945, Göttingen 2006, S. 104 ff.
[17] Da verheiratete Frauen dem rechtlichen Status ihres Ehemanns folgten, hätte dies auch bedeutet, dass deutsche Frauen, die die Ehe mit Einwohnern der deutschen Kolonien eingingen, zu sogenannten deutschen Schutzgebietsangehörigen geworden wären. De facto wurden die weißen, deutschen Ehefrauen von sogenannten Schutzgebietsangehörigen meist als „staatenlos” behandelt. Dies lag unter anderem daran, dass das deutsche Kolonialrecht so wenig ausgearbeitet war, dass es den rechtlichen Status des „Schutzgebietsangehörigen“ im Reich selbst nicht gab und somit auch Kolonialmigrant*innen im Deutschen Reich meist als „staatenlos” behandelt wurden. Zudem, und das war vielleicht der wichtigere Grund, war der rassifizierte Status des „Schutzgebietsangehörigen” nicht für weiße Menschen vorgesehen.
[18] Vogel, Ursula, „Gleichheit und Herrschaft in der ehelichen Vertragsgesellschaft – Widersprüche in der Aufklärung“, in: Gerhard, Ute (Hg), Frauen in der Geschichte des Rechts. Von der frühen Neuzeit bis zur Gegenwart., München 1997, S. 270.
[19] So regelte §6 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1913 (RuStAG), dass eine Frau durch die Eheschließung mit einem Deutschen die Staatsangehörigkeit des Mannes erwerbe. §17 des RuStAG regelte, dass die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Eheschließung mit einem Ausländer verloren gehe.
[20] Bericht der 6. Kommission zur Vorberatung der Entwürfe, Reichstag 13. Legislatur-Periode, 1. Session 1912/1913, BArch R1001/5142, Bl. 75 ff.
[21] Schulte-Althoff, Franz-Josef, “Rassenmischung im kolonialen System: Zur deutschen Kolonialpolitik im letzten Jahrzehnt vor dem Ersten Weltkrieg”, in: Historisches Jahrbuch 105 (1985), S. 52–94.
[22] Lindner, Ulrike, Koloniale Begegnungen. Deutschland und Großbritannien als Imperialmächte in Afrika 1880–1914, Frankfurt am Main 2011, S. 317–62. Zeitlich fielen die Verbote zusammen mit dem Krieg gegen die Herero und Nama und dem Völkermord an ihnen 1904–1908 sowie dem Maji-Maji-Krieg und der damit einhergehenden Verschärfung der Gesetzgebung gegenüber kolonisierten Menschen insgesamt.
[23] Siehe z.B.: Kundrus, Birte, „Von Windhoek nach Nürnberg? Koloniale ‚Mischehenverbote‘ und nationalsozialistische Rassegesetzgebung“, in: (Dies.) (Hg.) Phantasiereiche: Zur Kulturgeschichte des deutschen Kolonialismus, Frankfurt am Main 2003, S. 101–131.
[24] Diese Verbote waren jedoch weniger erfolgreich als erhofft, da es sich bei den Ehefrauen von deutschen Männern oft um englische Staatsbürgerinnen handelte und der britische Staat eingriff, um gegen eine Behandlung derselben als sogenannte Eingeborene vorzugehen.
[25] Campt, Tina / Grosse, Pascal, „‚Mischlingskinder‘ in Nachkriegsdeutschland. Zum Verhältnis von Psychologie, Anthropologie und Gesellschaftspolitik nach 1945“, in: Psychologie und Geschichte 6.1/2 (1994), S. 48–78; Grosse, Pascal, Kolonialismus, Eugenik und bürgerliche Gesellschaft in Deutschland 1850–1918, Frankfurt am Main / New York 2000.
[26] Walther, Daniel J., „Gender Construction and Settler Colonialism in German Southwest Africa“, in: The Historian 66.1 (2004), S. 1–18.
[27] Laut Dominik Nagl herrschte Angst vor außenpolitischen Reaktionen auf einen blutsbezogenen Eingeborenenbegriff, der dieser Regelung zugrunde liegen würde. Nagl, Grenzfälle, S. 175.
[28] Lindner, Koloniale Begegnungen, S. 342–362.
[29] Britische Botschaft an das Auswärtige Amt, 11. Oktober 1912, BArch R1001/5417, Bl. 259.
[30] Korrespondenz zwischen der Kaiserlichen Botschaft in London, dem Reichskanzler und Sir E. Grey, 18. und 19. April 1913, BArch R1001/5418, Bl. 166–167.
[31] Schreiben des Staatssekretärs des Reichskolonialamts Wilhelm Solf an den Gouverneur von Deutsch-Südwestafrika Theodor Seitz vom 5. Juli 1913, BArch R1001/5418, Bl. 164–165.
[32] Gosewinkel, Einbürgern und Ausschließen, S. 309.
[33] Korrespondenz zwischen August 1911 und Februar 1912, BArch R1001/5152, Bl. 94–98.
[34] Mead, Margaret, „Weaver of the Border“, in: Casagrande, Joseph Bartholomew (Hg.), In the company of man. Twenty portraits by anthropologists, New York 1960, S. 182.
[35] Ebd., S. 182.
[36] Barth, Boris, Die deutsche Hochfinanz und die Imperialismen, Stuttgart 1995, S. 52.
[37] Kaiserlicher Gouverneur von Deutsch Neu-Guinea an den Staatssekretär des Auswärtigen Amts, 22. Dezember 1911, BArch R1001/5152, Bl. 94–97.
[38] Kaiserlicher Gouverneur von Deutsch Neu-Guinea an den Staatssekretär des Auswärtigen Amts, 28. April 1912, BArch R1001/5152, Bl. 117.
[39] Interne Notiz verschiedener Referenten des Auswärtigen Amts, BArch R1001/5152, Bl. 96–97.
[40] Mead, Weaver of the Border, S. 183.
[41] Schreiben des Rechtsanwalts Rudolf Witowski an den Staatssekretär des Reichskolonialamts vom 7. November 1913, BArch R1001/5418, Bl. 271.
[42] Die folgenden Informationen basieren auf den Unterlagen des Reichskolonialamts, BArch R1001/5418, Bl. 271–274.
[43] Schreiben des Rechtsanwalts Rudolf Witowski an den Staatssekretär des Reichskolonialamts vom 7. November 1913, BArch R1001/5418, Bl. 271.
[44] Antwort des Staatssekretärs des Reichskolonialamts an den Rechtsanwalt Witowski vom 3. Dezember 1913, BArch R1001/5418, Bl. 272.
[45] Schreiben des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika Theodor Seitz an den Staatssekretär des Reichskolonialamts Wilhelm Solf vom 6. März 1914, BArch R1001/5418, Bl. 346.
[46] Siehe dazu die Artikel von Doris Liebscher und Robbie Aitken.
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